Die Ausfällung einer Geldstrafe fällt angesichts der Schwere des Verschuldens sowie der zahlreichen Vorstrafen aus spezialpräventiven Gründen ausser Betracht. Das Gesagte gilt gleichermassen für die Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB, welche dieselbe Strafandrohung vorsieht. Zwischen dem Betrug und der Falschbeurkundung besteht zudem direkte Konnexität; schliesslich hat der Beschuldigte das falsch ausgefüllte Formular für die Begehung des Betrugs verwendet. Die ungetreue Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht nach Art.