Weil vorliegend nicht nur der Deliktsbetrag ausschlaggebend ist, sondern ebenfalls die Schwere des Verschuldens, ist der Betrug nach Art. 146 StGB als schwerste Straftat und somit als Ausgangspunkt der hier vorzunehmenden Strafzumessung zu benennen (vgl. unten E. 6.1.3.2). Die Strafandrohung sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe als mögliche Sanktionsart vor. Vorliegend erachtet das Kriminalgericht eine Freiheitsstrafe als schuldangemessene Sanktionsart. Die Ausfällung einer Geldstrafe fällt angesichts der Schwere des Verschuldens sowie der zahlreichen Vorstrafen aus spezialpräventiven Gründen ausser Betracht.