Vorab ist für die einzelnen Straftaten die anzuwendende Strafart zu bestimmen, um anschliessend die Strafzumessung innerhalb der gleichartigen Sanktionsart vorzunehmen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2).