Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGer-Urteil 66_585/2008 vom 19.06.2009 E. 3.6 m.w.H; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., N 87 f. zu Art. 47).