Bei der Tatkomponente sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe zu berücksichtigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 6 E. 6.1, 117 IV 112 E. 1; BGer-Urteile 6S.463/2006 vom 03.01 .2007 E. 4 f., 6B_48/2007 vom 12.05.2007 E. 3).