verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 134 IV 17 E. 2.1, 117 IV 112 E. 1). Es ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und seine Beweggründe zu berücksichtigen.