Vor der konkreten Strafzumessung hat das Gericht in einem ersten Schritt den gesetzlich vorgeschriebenen - ordentlichen oder ausserordentlichen - Strafrahmen festzustellen (BGE 132 IV 132 E. 7.3 f.; Wiprächtiger/Keller, BSK StGB, 3. Aufl., N 84 zu Art. 47). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).