Der Betrug und die Urkundenfälschung stehen, obwohl sie gleichzeitig begangen wurden, in echter Konkurrenz zueinander, was mit der Unterschiedlichkeit der betroffenen Rechtsgüter zu begründen ist. Während der Betrug das Vermögen schützt, so schützt die Urkundenfälschung das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde entgegengebracht wird (BGE 129 IV 53 E. 3 m.w.H.). Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe für das Verhalten des Beschuldigten liegen keine vor. 6. folgen 6.1. Strafe 6.1 .1. Zur Person des Beschuldigten