b. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte nach dem Gesagten in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale mindestens eventualvorsätzlich. In beiden dargelegten Fällen handelte der Beschuldigte nicht nur hinsichtlich der Vermögensschädigung der GmbH vorsätzlich, sondern zusätzlich auch in der Absicht der unrechtmässigen wirtschaftlichen Bereicherung von ihm nahestehenden Dritten (der Unternehmung seines Bruders und }, womit der Beschuldigte jeweils auch die Qualifikation von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllte.