Der Beschuldigte ging durch sein Verhalten bzw. mit diese-n Geschäften Risiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingegangen wäre. Darin liegen die tatbestandsbegründenden Pflichtverletzungen, die für die dargelegten Vermögensschäden in der Höhe von Fr. 164'000.-- und Fr. 5'000.-- kausal sind. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 40-