27.04.2011; Niggli, a.a.O., N 141 zu Art. 158 mit Verweis auf N 116 ff. zu Art. 138). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch die Totalsanierung der und der Darlehensgewährung an die Interessen der GmbH nicht "in guten Treuen" wahrte, wonach er nach Art. 812 Abs. 1 OR verpflichtet gewesen wäre. Er unterliess es pflichtwidrig, in den zwei genannten Fällen seine Verantwortung für das Geschäftsvermögen der GmbH wahrzunehmen und die Rückzahlung - etwa mit schriftlichen Verträgen - abzusichern. Der Beschuldigte ging durch sein Verhalten bzw. mit diese-n Geschäften