Weiterführte der Verteidiger aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2020 seine Ersatzbereitschaft für diese Fr. 5'000.- geäussert habe und deshalb die unrechtmässige Bereicherung ausgeschlossen sei. Auch dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, weil die Ersatzbereitschaft zum Zeitpunkt der Tat vorliegen muss und nicht erst im späteren Verlauf des Verfahrens kundgetan werden kann. Zum Zeitpunkt der Tat war der Beschuldigte weder ersatzwillig noch ersatzfähig. Die Fähigkeit, den verursachten Schaden wieder auszugleichen, ist mit dem die Bereicherungsabsicht ausschliessenden Merkmal der Ersatzbereitschaft nicht identisch (BGer-Urteil 66_825/2010 vom