Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieses Darlehen nicht aus den Mitteln des gewährten Covid-19-Übergangskredits geleistet wurde, da diese bereits am 24. April 2020 vollständig aufgebraucht waren. Das Darlehen von Fr. 5'000.--vom 5. Mai 2020 an stammte somit aus dem Geschäftsvermögen der GmbH. Weiterführte der Verteidiger aus, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. Oktober 2020 seine Ersatzbereitschaft für diese Fr. 5'000.- geäussert habe und deshalb die unrechtmässige Bereicherung ausgeschlossen sei.