Entsprechend den vorsichtigen buchhalterischen Grundsätzen hätte man die Rückforderung des Darlehens im Zeitpunkt der Ausrichtung weitgehend abschreiben müssen, womit ein Vermögensschaden zu bejahen ist. Dass die Rückzahlung mit einem Ausfallrisiko behaftet war, hat sich dann auch daran gezeigt, dass das Darlehen bis Ende Juli 2020 nicht - wie eigentlich vereinbart - zurückbezahlt wurde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dieses Darlehen nicht aus den Mitteln des gewährten Covid-19-Übergangskredits geleistet wurde, da diese bereits am 24. April 2020 vollständig aufgebraucht waren.