lichen Würdigung zu ändern. Schliesslich hat sich der Beschuldigte, der als selbständiger Bauunternehmer tätig sein will, entsprechend über seine Pflichten zu informieren und kann sich nicht auf sein Nichtwissen über elementare geschäftliche Gepflogenheiten berufen. Er ging ein hohes Rückzahlungsrisiko zum Nachteil der GmbH ein und verletzte Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 39-