Auch die Aussage des Beschuldigten, dass als Absieherung für das Darlehen das Auto des dienen sollte und dass eine SMS inkl. Foto des Fahrzeugausweises dies beweisen könne, kann anhand der eingereichten WhatsApp-Nachrichten nicht nachvollzogen werden. Aus den Nachrichten sind keinerlei Hinweise ersichtlich, dass das Auto von als Sicherheit für das an ihn von der GmbH gewährte Darlehen dienen sollte. Auch die Argumentation des Verteidigers, dass dieses ungünstige Vorgehen dem fehlenden juristischen oder wirtschaftlichen Abschluss des Beschuldigten geschuldet sei (fl. Akten Bel. 17 S. 29), vermag nichts an der recht-