Allerdings wirtschaftete der Beschuldigte im vorliegenden Fall mit fremdem (Geschäfts-)Verrnögen, und er hat folglich für die notwendigen Sicherheiten und Formalitäten, auf die die Gesellschaft im Streitfall zurückgreifen kann, zu sorgen. Hinzu kommt, dass der Coronakredit zum Zeitpunkt der Darlehensausrichtung bereits aufgebraucht war und die GmbH finanziell nicht gut dastand, was die Gewährung des Darlehens zusätzlich unverständlich und risikohaft erscheinen lässt.