werden können. Während der Verteidiger in seinem Plädoyer ausführte, dass eine Sicherheit bei Darlehensbeträgen von Fr. 5'000.-- ungewöhnlich und unverhältnismässig sei (fl. Akten Bel. 17 S. 29), so kann dies bei der privaten Gewährung von Darlehen durchaus korrekt sein. Allerdings wirtschaftete der Beschuldigte im vorliegenden Fall mit fremdem (Geschäfts-)Verrnögen, und er hat folglich für die notwendigen Sicherheiten und Formalitäten, auf die die Gesellschaft im Streitfall zurückgreifen kann, zu sorgen.