Tatsächlich zahlte die nach dem Umbau dann auch nie etwas an die GmbH, und die gesamte Forderung blieb - trotz der Vereinbarung einer Umsatzbeteiligung - vollumfänglich ungedeckt. Indem der Beschuldigte zugunsten des Lokals seines Bruders und zulasten der GmbH ungesicherte Vorleistungen in erheblichem Umfang (mehnnonatiger Umsatz) leistete, verletzte er die in Art. 812 Abs. 1 OR statuierte Treuepflicht als Geschäftsführer. Die ungesichert getätigten Vorleistungen in der Höhe von Fr. 164'000.-- zugunsten der GmbH stellen einen Vermögensschaden dar: