Die GmbH hätte aufgrund dieser vom Beschuldigten in Vernachlässigung seiner Geschäftsführerpflichten verschuldeten Ausgangslage einen Forderungsprozess mit höchst ungewissem Ausgang anstreben müssen. Wie der Beschuldigte für die GmbH in diesem Fall geschäftete - keine Sicherheiten, kein schriftlicher Vertrag, keine Akontozahlungen - geht weit über das Eingehen eines geschäftsüblichen Risikos hinaus. Tatsächlich zahlte die nach dem Umbau dann auch nie etwas an die GmbH, und die gesamte Forderung blieb - trotz der Vereinbarung einer Umsatzbeteiligung - vollumfänglich ungedeckt.