wurde nicht im Namen der beiden beteiligten Gesellschaften - also der GmbH und der GmbH - aufgesetzt, sondern lautet auf die privaten Namen der beiden Brüder. Folglich war es keine Vereinbarung oder Absicherung zu Gunsten der GmbH, und diese hatte nichts in der Hand, um die beträchtliche Forderung erfolgreich und allenfalls gerichtlich durchzusetzen. Die GmbH hätte aufgrund dieser vom Beschuldigten in Vernachlässigung seiner Geschäftsführerpflichten verschuldeten Ausgangslage einen Forderungsprozess mit höchst ungewissem Ausgang anstreben müssen.