, so entbindet dies den Beschuldigten nicht von seinen Pflichten als Geschäftsführer, die Geschäfte für die ihm rechtlich und wirtschaftlich fremde GmbH sorgfältig zu besorgen. Daran vermögen die Ausführungen des Verteidigers nichts zu ändern, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die gehöre zur GmbH und die werde auf Basis eines mündlichen Vertrags totalsaniert (fl. Akten Bel. 17 S. 23 f. ). Auch die nachträglich handschriftlich aufgesetzte Schuldanerkennung zwischen dem Beschuldigten und seinem Bruder kann das Verhalten des Beschuldigten nicht als sorgfältig erscheinen lassen.