Er bediente sich am Material und der Arbeitsleistung der Gesellschaft, um die umzubauen, die von seiner Familie geführt wurde. Während der Verteidiger ausführte, dass es bei jungen Gesellschaften nicht unüblich und sogar notwendig sei, Arbeiten für Bekannte und Verwandte zu erledigen (fl. Akten Bel. 17 S. 23), so entbindet dies den Beschuldigten nicht von seinen Pflichten als Geschäftsführer, die Geschäfte für die ihm rechtlich und wirtschaftlich fremde GmbH sorgfältig zu besorgen.