1 Abs. 3 StGB in Frage. In seiner Funktion als Geschäftsführer kamen dem Beschuldigten Treue- und Sorgfaltspflichten gemäss Art. 812 OR zu. Nach Abs. 1 müssen die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. Gemäss Abs. 2 unterstehen sie der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter. Fraglich ist, ob der Beschuldigte durch die eingeklagten Handlungen gegen seine Treue- und Sorgfaltspflichten verstossen und damit gegen die Vermögensinteressen der GmbH handelte bzw. durch sein Verhalten einen Vermögensschaden anrichtete: