GmbH eine grosse Freiheit zu, weil er durch , den mittelbaren Inhaber der Stammanteile der Gesellschaft, in faktischer Hinsicht nicht überwacht wurde, da sich dieser nicht für die Gesellschaft interessierte und diese nur für den Beschuldigten gründete. Auch die Verteidigung führte aus, dass die Eigenschaft als Geschäftsführer undiskutabel sei (vgl. fl. Akten Bel. 17 S. 23). Dem Beschuldigten kam eine grosse unternehmerische Freiheit über das gesamte Kapital der GmbH zu, welches für ihn fremd war. Er erfüllt somit die Voraussetzung des Geschäftsführers und kommt als Täter nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Frage.