C. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz nach Art. 12 Abs. 2 StGB genügt. Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. Unter einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht wird eine wirtschaftliche Besserstellung verstanden, worauf der Täter keinen Anspruch hat. Auch hier genügt Eventualabsicht (BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.1, 120 IV 190 E. 2b; Niggli, a.a.O., N 136 ff. zu Art. 158; Trechsel/Crameri, a.a.