Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Eine derartige Vermögensgefährdung ist typischerweise bei der Ausrichtung von ungesicherten und erheblich gefährdeten Darlehen gegeben (BGE 142 IV 346 E. 3.2, 122 IV 279 E. 2a; Niggli, a.a.O., N 127 ff. zu Art. 158; Trechsel/Crameri, a.a.O., N 12 zu Art. 158).