Gemäss Art. 812 Abs. 1 OR haben die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Die Tat ist mit Eintritt eines Vermögensschadens vollendet, der kausal auf das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers zurückzuführen ist. Ein Schaden kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven oder einer unterbliebenen Vermögensmehrung liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist.