Die Qualifikation als Geschäftsführer setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Täter in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung in fremdem Interesse für fremdes Vermögen von einem nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die erforderliche Selbständigkeit kann sich u.a. aus der weitgehenden Freiheit der Organisation der eigenen Tätigkeit oder der Möglichkeit der eigentlichen Besorgung der Geschäftsführung und der dadurch verbundenen massgebenden Mitbestimmung der Willensbildung der Gesellschaft ergeben (BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.2, 120 IV 190 E. 2b; BGer-Urteil 66_300/2016 vom