b. Der objektive Treuebruchtatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB verlangt die Eigenschaft des Täters als Geschäftsführer, die Verletzung einer damit zusammenhängenden Pflicht und die Verursachung eines Vermögensschadens (BGE 120 IV 190 E. 2; Niggli, BSK StGB, 4. Aufl., N 11 zu Art. 158). Die Qualifikation als Geschäftsführer setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Täter in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung in fremdem Interesse für fremdes Vermögen von einem nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat.