a. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seine Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Strafnorm schützt fremdes Vermögen vor Schädigung durch Missbrauch von Vertrauen (sog. Treubruch; Trechsel/Crameri, StGB Praxiskommentar, 3. Aufl., N 1 zu Art. 158). Qualifiziert nach Art.