Der Sachverhalt ist unbestritten. Dass die GmbH im Jahre 2019 die - im Gegenwert von Fr. 164'000.-- umbaute, wird nicht in Abrede gestellt und lässt sich mittelbar aus der Jahresrechnung 2019 der GmbH und der vom Beschuldigten aufgelegten Schuldanerkennung herauslesen (Reg. 22.1 Bel. 1 ff.; Reg. 41 .1 Bel. 15 f.). Für diesen Umbau wurden keine schriftlichen Verträge aufgesetzt oder andere Sicherheiten für die anfallenden Kosten vereinbart.