Bei der in Art. 23 aCovid-19-SBüV verankerten Strafbestimmung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, sollte keine strafrechtliche Norm i.S. des Strafgesetzbuches greifen. In Frage kommt vorliegend eine Widerhandlung gegen Art. 23 aCovid-19-SBüV hinsichtlich der Erlangung des Kredits und der Gewährung des Aktivdarlehens an - · Gemäss dem Beweisergebnis und der vorangehenden rechtlichen Würdigung des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist erstellt, dass der Beschuldigte den Kredit auf strafbare Weise erlangte und es sich beim erhaltenen Geld um betrügerisch erlangtes Geld handelt. auf welches der Beschuldigte bzw. die GmbH keinen Anspruch hatte.