Gemäss Art. 23 aCovid-19-SBüV wird mit Busse bis zu Fr. 100'000.- bestraft, wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach dieser Verordnung erwirkt oder die Kreditmittel in Abweichung von Art. 6 Abs. 3 verwendet, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt. Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 31 - 3.2.3.2. Subsumtion