StGB handelte, insbesondere auch deshalb, weil er auf dem Formular ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand der Urkundenfälschung hingewiesen wurde. Er handelte mit der Absicht, die LUKB zu täuschen und sich dadurch einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, der darin bestand, den Kredit in der Höhe von Fr. 110'000.-- zu erla ngen, auf welchen er bei wahrheitsgemässen Angaben keinen Anspruch gehabt hätte. c. Der objektive und subjektive Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist erfüllt. 3.2.3. Widerhandlung nach Art. 23 aCovid-19-SBüV 3.2.3.1 . Objektiver und subjektiver Tatbestand