Gemäss dem Beweisergebnis ist erstellt, dass er direktvorsätzlich handelte und das Kreditantragsformular mit Wissen und Willen falsch ausfüllte, wobei ihm zumindest im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst war, dass es sich beim Kreditantragsformular um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB handelte, insbesondere auch deshalb, weil er auf dem Formular ausdrücklich und in fettgedrucktem Text auf den Tatbestand der Urkundenfälschung hingewiesen wurde.