Es liegt folglich eine tatbestandsmässige, qualifizierte schriftliche Lüge vor. Indem der Beschuldigte diese echte - der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller stimmt mit dem tatsächlichen Aussteller überein - aber unwahre Urkunde herstellte, verwirklichte er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB.