nicht, womit darin rechtlich erhebliche Tatsachen erklärt wurden. Zweitens hatte der Kreditantragsteller die Wahrheit der fraglichen Angaben unter Androhung empfindlicher Strafen im Falle einer Falschdeklaration unterschriftlich zu erklären, und drittens verpflichteten die (materiell) gesetzlichen Vorschriften des Bundesrates die Antragsteller zur wahrheitsgemässen Angaben. Es liegt folglich eine tatbestandsmässige, qualifizierte schriftliche Lüge vor.