er gemäss Art. 11 Abs. 2 aCovid-19-SBüV schriftlich oder in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, bestätigen, dass alle Angaben im eingereichten Formular vollständig und wahr sind. Es bestand somit ein materielles Gesetz, welches den Beschuldigten zur Wahrheit anhielt. Zusätzlich unterschrieb der Beschuldigte eine hervorgehobene bzw. fettgedruckte Textpassage, die unter anderem auf die strafrechtlichen Konsequenzen - Betrug nach Art. 146 StGB, Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB etc. - hinwies, die bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Unterzeichnenden drohen würden.