Der Urkundencharakter ist somit zu bejahen. Im Tathandlungszeitpunkt bestand die rechtliche Ausgangslage darin, dass der Beschuldigte gemäss der damals geltenden Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung, Covid- 19-SBüV; SR 951.261) gegenüber der LUKB unter anderem zu erklären hatte, dass seine Gesellschaft aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei (Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV). Gleichzeitig musste Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) - 29-