3.2.2.2. Subsumtion a. Der Verteidiger führte an der Verhandlung vor Kriminalgericht aus, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht gegeben sei, weil es sich bei der Covid-19-Kreditvereinbarung nicht um eine Urkunde handle und weil der Beschuldigte nicht vorsätzlich gehandelt habe, da er davon ausgegangen sei, Anspruch auf einen Kredit zu haben (fl. Akten Bel. 17 S. 18 ff.).