Trechsel/Erni, a.a.O., N 4 ff.). c. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Weiter sind eine Täuschungsabsicht sowie die Absicht, jemanden zu schädigen oder sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, erforderlich. Unrechtmässig ist der Vorteil, wenn dieser rechtswidrig ist oder darauf kein Anspruch besteht. Das Bundesgericht erblickt die Unrechtmässigkeit der Vorteilsverschaffung darüber hinaus schon im Mittel der Täuschung, d.h. darin, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 128 IV 265 E. 2.2, BGE 135 IV 12 E. 2.2; Boog, a.a.O., N 181 ff. und 209f. zu Art. 251).