Vorliegend ist die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung einschlägig, wobei die Tathandlung im unrichtigen Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache besteht. Es wird eine echte, aber unwahre Urkunde errichtet, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Vorausgesetzt wird bei der Falschbeurkundung eine qualifizierte schriftliche Lüge, wobei sich eine klare Grenze zwischen der straflosen schriftlichen Lüge und der qualifizierten Lüge i. S. der Falschbeurkundung nicht ziehen lässt.