b. Der objektive Tatbestand verlangt als Tatobjekt eine Urkunde. Nach Art. 110 Ziff. 4 StGB versteht man darunter Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Eine Tatsache ist dann rechtserheblich, wenn sie allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung eines Rechts bewirkt. Vorliegend ist die Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung einschlägig, wobei die Tathandlung im unrichtigen Beurkunden einer rechtlich erheblichen Tatsache besteht.