b. In subjektiver Hinsicht war dem Beschuldigten gestützt auf das Ergebnis der Beweiswürdigung bereits anlässlich des Vertragsabschlusses einerseits bewusst, dass er bei wahrheitsgemässen Angaben keine Überbrückungshilfe erhalten würde und dass er andererseits den Kredit zweckwidrig verwenden würde. Er wusste um seine falschen Angaben und handelte in der Absicht, die GmbH mit einem Vermögenszuwachs zu bereichern, auf den sie rechtlich keinen Anspruch hatte. Er handelte sowohl vorsätzlich als auch mit unrechtmässiger Kriminalgericht (Fall-Nr. 206 20 203) -27 -