Dadurch schuf der Beschuldigte - auch wenn der Kredit bzw. die Rückzahlungsfrist noch nicht abgelaufen war - ein erhebliches Rückzahlungsrisiko. Der Kredit hätte bei Kenntnis aller Umstände bei vorsichtiger Buchhaltung als wertlos abgeschrieben werden müssen, weshalb ein Vermögensschaden im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorliegt. Der Schaden ist durch die Vermögensdisposition unmittelbar bei der LUKB und mittelbar bei der verbürgenden Privatklägerin eingetreten.