Da seit der Firmengründung auf dem Geschäftskonto kaum Liquiditätsmittel vorhanden waren und die Gesellschaft nie Geld zurücklegen konnte, war zum Zeitpunkt der Kreditbeantragung bereits klar, dass die GmbH nicht in der Lage sein würde, den in kürzester Zeit verbrauchten Kreditbetrag innerhalb von fünf Jahren zurückzuzahlen (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4, BGer-Urteil 6B_1081/2019 vom 15.05.2020 E. 1.2.3). Dadurch schuf der Beschuldigte - auch wenn der Kredit bzw. die Rückzahlungsfrist noch nicht abgelaufen war - ein erhebliches Rückzahlungsrisiko.