mutbar sein würde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit der Versicherung, den Kreditbetrag lediglich für laufende Liquiditätsengpässe zu verwenden, eine Falschangabe machte, welche für die kreditgewährenden Stellen schlichtweg unüberprüfbar war. Angesichts der genannten Umstände kann der kreditgewährenden LUKB resp. deren Mitarbeiter im Zeitpunkt der Kreditgewährung nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätten die falschen Angaben des Beschuldigten erkennen können oder erkennen müssen bzw. eine Leichtfertigkeit an den Tag gelegt, welche das betrügerischere Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lässt.