Diese Angabe über eine innere Tatsache betreffend ein beabsichtigtes, zukünftiges Verhalten war für die kreditgewährende LUKB im Zeitpunkt der Vermögensdisposition nicht überprüfbar, weshalb sie sich in diesem Punkt nur auf die falschen Angaben des Beschuldigten verlassen konnte und musste. zusammenfassend ist somit hinsichtlich der Arglist festzuhalten, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Kreditantrags, d.h. am 30. März 2020, angesichts der damaligen Ausnahmesituation vorhersehen konnte, dass die prüfenden Bankangestellten die Falschangabe der wirtschaftlichen Beeinträchtigung der GmbH nicht ein-