Es kommt überdies hinzu, dass die kreditvergebenden Stellen die falsche Angabe des Beschuldigten, den gewährten Kredit ausschliesslich für Liquiditätsengpässe zu verwenden, schlicht nicht überprüfen konnten. Diese Angabe über eine innere Tatsache betreffend ein beabsichtigtes, zukünftiges Verhalten war für die kreditgewährende LUKB im Zeitpunkt der Vermögensdisposition nicht überprüfbar, weshalb sie sich in diesem Punkt nur auf die falschen Angaben des Beschuldigten verlassen konnte und musste.